Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der PFIconsult vom Juli 2021.

PFIconsult ist eine Marke der HOSTT GmbH


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungen und Dienstleistungen, welche gegenüber einem Kunden und Unternehmen auf Basis eines Angebotes, Auftrages oder einer Auftragsbestätigung und, sofern verfügbar, eines Pflichtenheftes oder Angebotes von der PFIconsult geleistet werden.


Ein bestätigtes Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung und, sofern vorhanden, das Pflichtenheft werden innerhalb dieser Bestimmungen gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet.

§ 1 – Art und Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen

1. PFIconsult erbringt Mentoring, Beratungen- und Dienstleistungen zur Unterstützung von Kunden und Unternehmen insbesondere in der Vertriebsoptimierung, Entwicklung von Geschäftsmodellen, Pivotierung, Krisenmanagement, temporäre Geschäftsführung, Digitalisierung, Betriebsorganisation, Aufbau von Kundenbeziehungen, bei Workshops, Events, Lobbying, Unternehmensberatung, Unternehmensgründungen und der Implementierung von IT-Lösungen. Art, Ort, Zeit und Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen werden in dem jeweiligen Angebot/Vertrag bestimmt.

2. PFIconsult führt keine Rechts- und/oder Steuerberatung durch. Bei Bedarf sind Kunden angewiesen, einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater zu konsultieren.

3. PFIconsult erbringt die Beratungen und Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag nach Angebot und dem bei Vertragsschluss aktuellen Wissensstand und durch qualifiziertes Personal.

4. PFIconsult ist berechtigt, einzelne Leistungen auch durch Subdienstleister erbringen zu lassen. Dabei trägt PFIconsult dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen des Vertrags mit dem Kunden, die auf den von dem Subdienstleister auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrages werden, den PFIconsult mit dem jeweiligen Subdienstleister abschließt

5. Werkvertragliche Leistungen sind von PFIconsult nicht geschuldet, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.

§ 2 – Mitwirkungsleistungen des Kunden

1. Der Kunde wird den Gegenstand des Vertrags detailliert (unter anderem Art und Umfang der geschuldeten Leistung sowie Dauer der Leistungserbringung und Termine) mit PFIconsult abstimmen und PFIconsult bei der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass PFIconsult in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpartner mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen.

2. Für die Prüfung und Evaluierung der Geeignetheit und Performance von Drittsystemen und/oder -apps ist allein der Kunde verantwortlich, auch wenn diese von PFIconsult empfohlen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung und Evaluierung nach dem Vertrag von PFIconsult geschuldet ist; insoweit bleibt PFIconsult für die Richtigkeit der Prüfung der Drittsysteme hinsichtlich des Standes verantwortlich, in dem sich diese zum Zeitpunkt der Prüfung durch PFIconsult befanden.

3. Der Kunde wird PFIconsult bei Bedarf Zugang zu seinen Gebäuden und Räumlichkeiten gewähren, soweit dies zur Leistungserbringung durch PFIconsult erforderlich ist.

4. Der Kunde wird selbst eine ordnungsgemäße Datensicherung sicherstellen.

5. Der Kunde hat bei Pauschalangeboten dafür Sorge zu tragen, dass die Beratungsleistung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn abgeschlossen ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss der zeitliche Ablauf im Angebot von PFIconsult detailliert beschrieben sein.

6. In dem jeweiligen Vertrag können weitere Mitwirkungspflichten des Kunden vereinbart werden.

7. Im Falle von Verstößen des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten verlängern sich etwaige von PFIconsult einzuhaltende Leistungsfristen um die durch den Verstoß verursachte Verzögerung. Zudem wird PFIconsult von ihrer Leistungspflicht frei, soweit ihr infolge der Mitwirkungspflichtverletzung und/oder hierdurch bedingte Verzögerungen ursprünglich eingeplante Ressourcen (Mittel, Personal) nicht mehr zur Verfügung stehen. Mehraufwände, die PFIconsult infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, sind dieser von dem Kunden in angemessener Höhe zu vergüten.

§ 3 – Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

1. Soweit PFIconsult ihre Leistungen über Drittsysteme erbringt, wird sie dem Kunden ihre Dienstleistungsergebnisse in der Regel im Ganzen oder in Teilen als sog. Managed Packages bereitstellen. Hierbei wird dem Kunden das einfache, dauerhafte und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die so bereitgestellten Ergebnisse zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken zu nutzen.

2. In allen anderen Fällen räumt PFIconsult dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Beratungs- und Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt und soweit die Vertragsparteien darin nichts anderes vereinbart haben.

§ 4 – Vergütung

1. Die von PFIconsult erbrachten Beratungs- und Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand vergütet. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der PFIconsult -Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche PFIconsult ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von PFIconsult zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet.

2. Die Vergütung für die Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungen erfolgt nach einem im Vertrag vereinbarten Festpreis pro Personentag oder Personenstunden. Ein Personentag umfasst 8 Stunden inklusive Pausen. Zusätzlicher Zeitaufwand, Zuschläge für Arbeit an Wochenend- und Feiertagen und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten.

3. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten von PFIconsult genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands.

4. Die von PFIconsult erbrachten Leistungen werden dem Kunden monatlich und/oder spätestens nach Abschluss der Leistungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Bei Pauschalvereinbarungen gilt es, so nicht im jeweiligen Angebot von PFIconsult spezifisch angepasst und geändert, als vereinbart, dass die Abschlussrechnung spätestens 3 Kalendermonate nach Projektbeginn ungeachtet der geleisteten Arbeitspakete verrechnet wird. Die dann eventuell noch ausstehende Beratungsleistung kann in Absprache mit PFIconsult auch später erbracht werden. Diese Regelung kann werden.

5. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PFIconsult schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PFIconsult schriftlich anerkannt.

§ 5 – Zahlungsfristen/Verzug

1. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist PFIconsult berechtigt, von dem Zeitpunkt des Verzugseintritts an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen.

3. Im Falle des Verzugs des Kunden ist PFIconsult zur Zurückhaltung ihrer Leistungen berechtigt. Zurückbehaltene noch ausstehende Leistungen wird PFIconsult während des Verzugs des Kunden nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausführen.

§ 6 – Qualitative Leistungsstörung

1. Wird die Beratungs- und Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat PFIconsult dies zu vertreten, ist PFIconsult verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine vorangehende Rüge des Kunden, die unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, in Textform gegenüber PFIconsult erfolgen und die Pflichtverletzung so detailliert wie möglich beschreiben muss.

2. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von PFIconsult zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat PFIconsult Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

§ 7 – Haftung

1. Eine Haftung von PFIconsult für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“). Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragsplichten sind Schadensersatzansprüche des Kunden jedoch auf den Ersatz vertragstypischer, vorhersehbarer Schäden beschränkt. Die gleichen Haftungseinschränkungen gelten für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PFIconsult.

2. Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch drei Jahre nach der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Dies gilt nicht für Fälle, in denen wegen Vorsatzes gehaftet wird.

3. Bei Verlust von Daten haftet PFIconsult nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

§ 8 – Datenschutz

1. PFIconsult erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind und/oder, soweit der Kunde in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung eingewilligt hat.

2. PFIconsult ihre Mitarbeiter und ggf. Subdienstleister werden auf die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.

3. Der Kunde willigt ein, dass PFIconsult zur Erbringung der jeweils geschuldeten Dienstleistungen Cloud-Services von Drittanbietern einsetzt und hierzu personenbezogene Daten des Kunden möglicherweise auch auf Server übertragen werden, die in Ländern wie z.B. den USA betrieben werden, die nicht das gleiche Datenschutzniveau bieten wie Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

4. Soweit der Kunde eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung seiner Daten abgegeben hat, kann dieser seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Widerrufsempfängerin ist die HOSTT GmbH, Datenschutzbeauftragter Hans J. Pfisterer, Seidlgasse 39/11, 1030 Wien.

5. Soweit PFIconsult im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen personenbezogene Daten aus dem Bereich des Kunden verarbeitet, erfolgt dies im Auftrag und auf schriftliche Weisung des Kunden im Sinne von § 11 BDSG. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck einen gesonderten Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung abschließen. Der Kunde wird die ggf. betroffenen Personen darauf hinweisen, dass er ihre Daten an PFIconsult weitergibt, und eine entsprechende Einwilligung einholen, die auch die Nutzung der Daten durch einen SaaS-Anbieter abdeckt.

§ 9 – Geheimhaltung

1. PFIconsult verpflichtet sich, über alle im Laufe seiner vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden Stillschweigen zu bewahren; derartige Geheimnisse sind alle Informationen, die nicht allgemein verfügbar sind.

2. PFIconsult ist zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt; bei einer Veröffentlichung in anonymisierter Form ist die Zustimmung des Kunden entbehrlich. PFIconsult hat das Recht, das Projekt inklusive Kurzbeschreibung sowie Name und Logo des Kunden als Referenz in den eigenen physischen und/oder digitalen Vertriebsunterlagen inklusive der eigenen Webseiten zu nutzen.

§ 10 – Verbot der Abwerbung und der Beschäftigung durch Dritte

1. Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von PFIconsult abzuwerben und/oder über Dritte in jeglicher Form zu beschäftigen.

2. Dieses Verbot gilt für die Dauer der Laufzeit des jeweils vereinbarten Vertrages sowie für weitere zwei Jahre über die Vertragslaufzeit hinaus.

§ 11 – Schlussbestimmungen

1 PFIconsult behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern. In diesem Fall wird PFIconsult den Kunden über die Änderungen rechtzeitig (mindestens: sechs Wochen) im Voraus benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht sechs Wochen nach Zugang der Benachrichtigung, gelten diese als vom Kunden angenommen. Widerspricht der Kunde den Änderungen, hat PFIconsult das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich und fristlos zu kündigen. In der Benachrichtigung über die Änderungen wird PFIconsult den Kunden auch über die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs informieren.

2. Die Allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Republik Österreich.

5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Gerichtsstand der Sitz der HOSTT GmbH, derzeit Wien. HOSTT GmbH bleibt jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

PFIconsult

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